Satzung

Satzung des Musikvereins Lüxem 1956 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Musikverein Lüxem 1956 e.V. mit Sitz in Wittlich-Lüxem. Er wurde im Jahre 1956 gegründet. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.November und endet am 31.Oktober des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die Verfolgung kultureller Ziele durch die Förderung der Volks- und Blasmusik. Der Verein will dazu beitragen, die Musik- und Jugendpflege in der Gemeinde Lüxem aufzubauen und zu erhalten. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. Seinen Zweck verfolgt er durch regelmäßige Proben, Veranstaltung von Konzerten und der Teilnahme an sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Aufwendungen von Mitgliedern können vergütet werden. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren.

3. Überschüsse sind zur Bestreitung satzungsgemäßer Ausgaben im nächsten Jahr zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben notwendig ist.

4. Die Mittel dürfen weder unmittelbar noch mittelbar zur Unterstützung politischer Parteien verwendet werden.

5. Der Musikverein soll durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erhalten.

Bei Nichteintragung bleibt der Bestand des Vereins unberührt.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen werden. Als Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und fördern. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Annahme des Antrages ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt aus dem Musikverein, der nur durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand, zum Ende des Kalenderjahres möglich ist,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss. Dieser kann bei ehrenrührigen Handlungen, Störungen des Vereinslebens oder schweren Verstößen gegen die Satzung vom Vorstand ausgesprochen werden. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

2. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht innerhalb von vier Wochen an den Vorstand schriftlich Berufung einzulegen, worüber die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Musikvereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2. Kassierer und drei Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt jedes Vorstandsmitglied bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

3. Bei der Wahl genügt eine relative Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag muss geheime Abstimmung erfolgen.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen.

5. Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der 1. Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Einzelvertretungsmacht.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erstellt einen Geschäftsverteilungsplan.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt.

Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung bis spätestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Versammlung eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Kassierer legt bei der Mitgliederversammlung den Kassenbericht des vergangenen Jahres vor. Zwei Kassenprüfer prüfen vorher die Kasse und geben einen mündlichen Prüfungsbericht ab.

2. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.

3. Die Tagesordnung muss enthalten:

a) Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung und ggf. Neuwahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer

4. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit herbeigeführt.

5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Musikvereins, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind Mitglieder erst, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen beim Vorstand spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8. Auf Verlangen des Vorstandes oder ¼ der Mitglieder, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen dem Dorfverein Lüxem e.V. mit der Bestimmung übergeben, es zu verwalten, bis ein anderer Verein mit gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird, um es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 2 Jahren nach dem Auflösungsbeschluss kein solcher Verein gegründet, so hat der Dorfverein Lüxem e.V. das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken zuzuführen

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.01.2014 beschlossen und tritt an Stelle der Satzung vom 25.11.2001

Wittlich-Lüxem, den 19.01.2014