Mitgliedschaft
Wir freuen uns immer über neue Mitglieder, die uns musikalisch und/oder fördernd unterstützen. Auch wenn man kein Instrument spielt, gibt es vielfältige Möglichkeiten uns zu unterstützen. Der Mitgliedsbeitrag ist natürlich eine willkommene finanzielle Unterstützung für unsere Vereinsaktivitäten. Hieraus können wir z. B. den Dirigenten und die Ausbilder im Verein finanzieren oder nutzen die Mittel für die Jugendausbildung in Form von einem Zuschuss zu den Musikschulkosten, Finanzierung von Aktivitäten und Probenwochenenden. Jenseits der Musik können sich Mitglieder auch einbringen, indem Sie uns bei unseren Veranstaltungen unterstützen, sei es beim Auf- und Abbau, bei Diensten an Ständen etc.
Finden Sie nachfolgend die Beitrittsformulare zum Download:
für für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre
aktive Mitgliedschaft
24,- EUR/Jahr
Auszug aus der Satzung des Musikvereins:
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein können natürliche und juristische Personen werden. Als Mitglieder können alle Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und fördern. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Seine Höhe, Zahlungsweise und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Annahme des Antrages ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus dem Musikverein, der nur durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand, zum Ende des Kalenderjahres möglich ist,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss. Dieser kann bei ehrenrührigen Handlungen, Störungen des Vereinslebens oder schweren Verstößen gegen die Satzung vom Vorstand ausgesprochen werden. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
2. Ausgeschlossene Mitglieder haben das Recht innerhalb von vier Wochen an den Vorstand schriftlich Berufung einzulegen, worüber die nächste Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entscheidet.